Gemäß der Campierverordnung der Stadt Salzburg (Amtsblatt Nr. 23/1991 idgF) ist das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder vergleichbaren Einrichtungen zum Zweck des Aufenthalts oder Übernachtens außerhalb von Campingplätzen im gesamten Stadtgebiet Salzburg untersagt.
Dieses Verbot gilt auch für das Gebiet des Salzachsees.
Der SSFV kann daher keine Ausnahmebewilligungen erteilen und keine Haftung für Verstöße gegen die genannte Verordnung übernehmen.
Im Rahmen einer gültigen Fischereilizenz, insbesondere bei einer 24-Stunden-Karte bzw. mit der 14-Gewässer-Karte, ist es zulässig, sich zur Ausübung der Fischerei auch während der Nachtstunden am Gewässer aufzuhalten.
Als zulässige Fischerunterstände gelten dabei Schirme oder Schirmzelte (sogenannte Brollys), sofern diese dem Wetterschutz und dem Aufenthalt während der Fischerei dienen.
Pro Fischer ist ein Unterstand zulässig, dieser sollte jedoch in unauffälligen, natürlichen Farben gehalten sein (z. B. Grün-, Braun- oder Grautöne).
Nach Ansicht des SSFV ist auch das kurzzeitige Ruhen oder Schlafen im Zuge der Fischerei davon umfasst und wird nicht als Campieren im Sinne der Verordnung gewertet, solange der Zweck eindeutig die Fischerei bleibt.
Nicht gestattet ist hingegen ein campingähnlicher Aufenthalt, etwa mit ausgeprägtem Übernachten, Lageraufbau, Koch- oder Grillausrüstung oder zusätzlicher Campingausstattung.
Sollten die Kontrollorgane der Stadt Salzburg diese Auslegung abweichend beurteilen und ein Verfahren wegen vermuteten Campierens einleiten oder den Abbau eines Unterstands anordnen, übernimmt der SSFV keinerlei Haftung oder Verantwortung – weder für behördliche Maßnahmen noch für etwaige Kosten, Verwaltungsstrafen oder Rückerstattungen (z. B. von Fischereilizenzgebühren).