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Fischereibestimmungen 2024

 

"Das interessanteste Geschöpf der Zoologie ist der Fisch. Er wächst noch, wenn er längst verspeist ist.
Wenigstens in den Augen des Anglers."
[Ernest Hemingway]

Ausrüstung: Ordentliches Angelgerät, Maßband, Lösezange, Kugelschreiber und Unterfangkescher sind mitzuführen und zu verwenden.

Die Verwendung einer Abhakmatte außerhalb des Wassers wird empfohlen.

Köder: In Salzburg alle Arten von lebenden oder toten Decapoden (zehnfüssige Krebse z.B. Garnelen, Shrimps, Flusskrebse etc.) oder Teilen davon sowie der lebende Köderfisch (Sbg. + Oö) sind als Köder gesetzlich verboten.

Anfüttern: Zur Vermeidung einer Wasserbelastung durch die Fischerei ist das Anfüttern auf ein bescheidenes Maß zu beschränken. Die Verwendung von Futterraketen jeglicher Art, Stand- und Angelkatapulten, Booten, Futterbooten und Drohnen ist verboten.

Köderfischfang und Spinnfischen ab 1. Jänner unter Einhaltung der gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße erlaubt!

Kein zusätzliches Köderfischfanggerät erlaubt. Köderfische max. 5 Stück bis 25cm zählen nicht zum Tagesausfang, ab 25cm zählen sie zum Tagesaufang und müssen eingetragen werden. Gesetzliche Mindestmaße und Schonzeiten sind zu beachten!

Angelgerät und Fischereiarten:  Max. 2 Angelruten (inkl. Köderfischrute), Grundfischen mit 2 Einfachhaken. Stoppelfischen mit 1 Einfachhaken. Spinnfischen mit Mehrfachhaken erlaubt. SSFV-Mitglieder am Hürdenteich und Salzachsee: 3 Angelruten (inkl. Köderfischrute) erlaubt*.

Angelplatz:  Angeln grundsätzlich nur vom Ufer aus erlaubt. In Fließgewässern auch Wattfischen erlaubt. Das auf Fang ausgelegte Angelgerät darf nicht verlassen werden. Das Campieren, Abbrennen von Feuern und das Grillen mit offenem Feuer ist verboten. Am Salzachsee sind Zelte und auch (Brollys) gesetzlich durch die Stadt Salzburg verboten! Es ist am Salzachsee pro Lizenznehmer nur 1 handelsüblicher Angelschirm, der auf einer Seite bis zum Boden geschlossen sein kann, erlaubt.

Mitfischen von Kindern: 1 Kind zwischen 6. & 12. Lebensjahr. Bedingungen: Der Lizenznehmer muss volljährig sein, Angelgerät sowie Ausfang des Kindes werden dem Lizenznehmer angerechnet. Der Lizenznehmer trägt die volle Verantwortung für das Kind.

Mitfischen von Kindern bei SSFV-Mitgliedern: 1 Kind zwischen 6. & 12. Lebensjahr zusätzlich mit 1 Angelrute.

Der Lizenznehmer muss volljährig sein. Ausfang des Kindes werden dem Lizenznehmer angerechnet. Das Kind muss sich in unmittelbarer Nähe des Lizenznehmers aufhalten welcher auch die volle Verantwortung für das Kind trägt. *ACHTUNG: Beim Fischen mit 3 Angelruten bei SSFV-Mitgliedern am Salzachsee und Hürdenteich darf keine 4. Angelrute beim Mitfischen von Kindern verwendet werden!

Fahrverbote: Sind ausnahmslos einzuhalten. Das gilt auch für das Be- und Entladen der Fischerausrüstung. Missachtung kann vom SSFV mit dem entschädigungslosen Entzug der Lizenz geahndet werden. Es ist auch mit Anzeigen gem. StVO zu rechnen.

Allgemeine Bestimmungen: Beim Angeln ist die Tageskarte, die gültige Jahresfischerkarte oder eine Gastfischerkarte mit Lichtbildausweis mitzuführen und dem Fischereischutzorgan bei Kontrolle unaufgefordert vorzulegen. Bei Mitgliedern auch das Fangbuch mit Mitgliedsausweis.

Den Anordnungen der Wacheorgane ist Folge zu leisten! Für Unfälle jeglicher Art wird keine Haftung übernommen. Eltern haften für ihre Kinder.

 Salmoniden (Forellen) mit erreichtem Mindestmaß dürfen an den Teichen nicht zurückgesetzt werden!  Die Mitnahme lebender Fische ist untersagt.

Am Salzachsee sind Karpfen, Amur und Tolstolob ab 65cm ausnahmslos schonend zurückzusetzen. Jeder Fisch, der entnommen wird, ist sofort nach dem Fang und vor der Wiederaufnahme der Fischerei als Mitglied im Fangbuch und auf der Tageskarte und als Nichtmitglied auf der Tageskarte unlöschbar einzutragen. Nach erreichtem Tagesausfang ist das Fischen einzustellen. Im Setzkescher befindliche Fische dürfen nicht ausgetauscht werden, sie zählen zum Tagesausfang.

 Hinweis: Die unerlaubte Mitnahme von Fischen – die den Tagesausfang maßgeblich überschreiten – wird nicht nur mit dem entschädigungslosen Entzug der Lizenz geahndet. Dies stellt lt. Judikatur ein Delikt nach § 137 Strafgesetzbuch (StGB) dar und wird ausnahmslos über die zuständige Polizeiinspektion bei der Staatsanwaltschaft angezeigt! Der entstandene Schaden wird zusätzlich gerichtlich im Zivilrechtsweg eingefordert. Ebenso ist bei Mitgliedern mit einem dauerhaften Vereinsausschluss sowie bei allen Betretenen mit einer Sperre für alle SSFV-Gewässer auf Lebenszeit zu rechnen. Das gilt unter Umständen auch bei anderweitigen Übertretungen oder Missachtungen der Bestimmungen.

WICHTIG: Am Salzachseesind Zelte und auch (Brollys) gesetzlich durch die Stadt Salzburg verboten!

 NUR SSFV-Mitglieder dürfen am Salzachsee und Hürdenteich mit 3 Angelruten fischen!

 Die Überschreitung des Tagesausfanges kann als Eingriff in fremdes Fischereirecht angezeigt werden. Ein solcher Diebstahl wird – zusätzlich zur Anzeige – in Rechnung gestellt und mit einer Sperre für alle SSFV-Gewässer geahndet! INFO: Fischereischutzorgane sind berechtigt, im Rahmen ihres Dienstes Gepäckstücke und auch Fahrzeuge auf Inhalt (Fische usw.) zu kontrollieren! Fahrverbote sind strikt einzuhalten! Vor allem am Salzachsee und Hürdenteich. Vorgesehene Parkplätze verwenden. Fische sind Lebewesen! Wir Fischer gehen verantwortungsvoll und weidgerecht mit Fischen um.   Respektiere Mensch und Tier.

Wir wünschen Ihnen schönen Stunden an unseren Vereinsgewässern und ein kräftiges Petri Heil!